Kurzumfrage: Kleinere und mittelgroße Veranstaltungen

Deutscher Expertenrat Besuchersicherheit (DEB) fordert einfachere Rechtsgrundlagen für kleinere und mittelgroße Veranstaltungen

Hintergrund

Besuchersicherheit und Mitarbeitersicherheit sind elementare Schutzziele, die durch die verschiedenen Rechtsgrundlagen bei Veranstaltungen definiert werden. Zu den Rechtsgrundlagen zählen unter anderem und nicht abschließend genannt: Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) in der jeweiligen Landesfassung, Arbeitsschutzgesetze insbesondere Arbeitszeitgesetz, Unfallverhütungsvorschriften, Bundesimmissionsschutzgesetz und viele weitere, die abhängig von Ort, Bundesland und zu bewertender Gefahr zum Tragen kommen können.

Es ist gut, dass es in Deutschland Rechtsgrundlagen gibt. Die Frage lautet jedoch: Kann man diese umfassenden und nicht immer kongruent verfassten Rechtsgrundlagen tatsächlich auch bei kleinen und mittleren Veranstaltungen umsetzen? Denn Sicherheit ist ohne den Einsatz von Geld und Personal nicht zu gewährleisten.

Bei Großveranstaltungen hat sich unter Einbeziehung der entsprechenden Behörden sicherlich einiges seit der „Love Parade“-Katastrophe in Duisburg 2010 in Bezug auf die Planung und Umsetzung von Sicherheitskonzepten getan. Aber selbst hier gibt es noch einiges an Optimierungsbedarf.

Was ist aber mit Veranstaltungen, die aufgrund Ihrer Zielsetzung oder Location oder Besucheranzahl nicht das notwendige Budget aufbringen können, um die Rechtsgrundlagen zu erfüllen? Wie werden die Rechtsgrundlagen beispielsweise bei Schulveranstaltungen, bei Kleinkunstveranstaltungen, bei Veranstaltungen in Bürgerhäusern, bei den vielen ehrenamtlich geführten Veranstaltungen in baulichen Anlagen (oder auf Freiflächen) für einen guten Zweck, bei Veranstaltungen in Bildungseinrichtungen, in Betrieben und unzähligen anderen Locations umgesetzt?

Die MVStättVO kommt bei einer Besucherzahl von 200 Personen (Fassungsvermögen) oder schon ab einer Veranstaltungsfläche von 100m² zur Anwendung. Diese bindende baurechtliche Einordnung betrifft also die Mehrheit der Veranstaltungen in Deutschland. Wie können wir also diese kleineren Veranstaltungen rechtskonform und sicher planen und durchführen?

Veranstaltungsplanung setzt voraus, dass man neben der persönlichen Erfahrung und Ausbildung die Rechtsgrundlagen umfassend kennt und in Einklang mit den drei Phasen einer Veranstaltung – Aufbau, Veranstaltung, Abbau – bringt. Viele scheitern jedoch bereits an der Minimalanforderung zur Gestellung eines Veranstaltungsleiters (MVStättVO §38) sowie einer nach den baurechtlichen Vorschriften (§39, §40) und Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschrift 17) notwendigen technischen Aufsicht in der entsprechenden Qualifikation.

Für viele Veranstalter und Betreiber von kleineren und mittelgroßen Veranstaltungen sind die Anforderungen in ihrer Tiefe weder in der Planung noch in der Durchführung allumfassend umzusetzen. Dies betrifft beispielsweise:

  • Abstimmung von Betreiber und Veranstalter zur Bewertung und Abwehr von Gefahren
  • Reduzierung des möglichen Schadensausmaßes
  • Einsatz von Veranstaltungsequipment auf dem Niveau „Stand der Technik“
  • Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten und der gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisungen
  • Rechtskonforme Pflichtendelegationen in einem Arbeitsvertrag, einem Auftrag oder durch den Miet-, Nutzungs-, bzw. Pachtvertrag
  • Entwicklung einer vorbeugenden Brandschutzordnung
  • Einhaltung der jeweiligen Lärmimmissionen für Anwohner, Besucher und Mitarbeiter

An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass auf Basis des §42 (ggfs. auch unter Berücksichtigung vom §43) der MVStättVO ein Räumungskonzept unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung vorzuliegen hat, damit die schnelle und geordnete Räumung von Teilen oder der gesamten Veranstaltungsstätte gewährleistet ist. Alternativ kann dies auch in einer Brandschutzordnung geklärt werden. Diese liegt oft nicht vor oder sie ist nicht bekannt bzw. es fehlen vielfach die relevanten Angaben mit Versammlungsstättenbezug.

Allein die Erstellungen eines Räumungskonzeptes, eines Sicherheitskonzeptes oder auch einer Brandschutzordnung stellen viele vor die Fragen, wer die Kompetenz hat, was die Erstellung eines solchen Konzeptes grundsätzlich kostet und wie das Konzept auf Basis der wechselnden Gefahren an die jeweiligen Veranstaltungen angepasst wird. Wer setzt das Konzept bei der Veranstaltung um? Allen ist klar: Das geht nur mit kompetentem und fachkundigem Personal. Und dieses Personal kostet Geld.

Der Deutsche Expertenrat Besuchersicherheit (DEB) möchte die Diskussion zu diesem Thema anstoßen, um den Tausenden von Kreativen in Deutschland auch zukünftig den Mut zu geben, Veranstaltungen sicher und rechtskonform durchzuführen. Nicht nur deshalb wäre es sicherlich für kleinere und mittelgroße Veranstaltungen sinnvoll, einen Leitfaden, eine Checkliste oder einfache Weiterbildungen mit Befähigungsnachweisen an die Hand zu bekommen, die ergänzend zu den „Leitplanken“ der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) einen Rahmen bilden, in dem sich auch Laien- oder semiprofessionelle Veranstalter sicher und rechtskonform bewegen können.

Eine Checkliste mit Erläuterungen gibt es bereits jetzt kostenfrei zum Download auf der Internetseite des DEB unter folgendem Link: Checklisten – Deutscher Expertenrat Besuchersicherheit (expertenrat-besuchersicherheit.de)

Ein entsprechendes Bildungsangebot für „Veranstaltungsleitungen/Versammlungsleitungen“ (MVStättVO §38) oder „Sachkundige Aufsichtspersonen (technische Aufsicht, MVStättVO §40 Abs.5) gibt es bei unterschiedlichen Bildungsanbietern wie zum Beispiel der TÜV Nord Akademie, dem Umweltinstitut oder der AVB Akademie und weiteren Anbietern.

Kultur zu erschaffen und den Menschen in Form von Veranstaltungen zugänglich zu machen, ist ein essenzieller Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Gesellschaft in Deutschland. Denjenigen, die in irgendeiner Form diese Kultur ermöglichen und zum Teil noch nicht einmal Gewinnerzielungsabsichten haben, sondern sich in Form von Vereinen engagieren, sollte nicht eine persönliche Haftung auferlegt werden, die es Ihnen unter Umständen unmöglich macht, Ihr Engagement weiterhin aufrecht zu erhalten.

Für den DEB ist klar, dass es für kleinere und mittelgroße Veranstaltungen eine neue oder ergänzende Bewertungsmatrix geben muss, die zusammengefasste und vereinfachte Rechtsgrundlagen enthält.

 

Verfasser: Vorstand Ulf Weidmann

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