RLP: Klare Regelungen zur Genehmigung von Großveranstaltungen

Deutscher Expertenrat Besuchersicherheit (DEB) betrachtet die Auswirkungen des §26 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) nachdem dieser vor einem Jahr geändert wurde

Rund ein Jahr gelten inzwischen die Änderungen des §26 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in Rheinland-Pfalz. Grund genug für den Deutschen Expertenrat Besuchersicherheit (DEB) sich die Auswirkungen einmal näher anzuschauen. Konstantin Rohr, Vorstand Praktische Anwendung im DEB und Geschäftsführer der Safety Group, sieht positive Tendenzen, denn „das neue POG, so kann man es wohl nach den umfangreichen Änderungen nennen, nimmt im Detail Einfluss auf die Vorplanung und auf den Genehmigungsprozess von Großveranstaltungen, die nicht unter die Versammlungsstättenverordnung fallen, bietet der Verwaltung aber auch Einflussmöglichkeiten auf kleinere Veranstaltungen.“

Das POG unterscheidet die Events nach der Anzahl der zu erwartenden Besucher:

  • Veranstaltungen bis 5.000 Besucher gleichzeitig sind anzeigefrei;
  • Veranstaltungen mit über 5.000 Besuchern müssen angezeigt werden;
  • Veranstaltungen mit über 15.000 Besuchern gleichzeitig oder 30.000 Besuchern
    täglich gelten als Großveranstaltung, für die der §26 POG besondere Auflagen
    vorsieht.

Veranstaltungen mit erwarteten Besucherzahlen zwischen 5.000 und 15.000 Besuchern sind anzuzeigen und zu beschreiben. Die Anzeige der Veranstaltung muss frühzeitig, spätestens drei Monate vor dem Beginn erfolgt sein. Bei Großveranstaltungen gilt eine Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten. Die genehmigenden Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben haben hierdurch bereits in der Planungsphase die Möglichkeit erhalten, auf die Veranstaltungen und deren sicherheitsrelevanten Planungen Einfluss zu nehmen.

Bei kleineren Veranstaltungen kann die Ordnungsbehörde aber auch von sich aus tätig werden. Soweit das nach der Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, definiert die Ordnungsbehörde auch dafür Anforderungen, die üblicherweise für Großveranstaltungen gelten. Das hat dann weitreichende Auswirkungen auf die Vorplanung und die Genehmigungsphase.

Darüber hinaus regelt der §26 POG sowohl die Art der behördlichen Prüfungen als auch die weitere behördliche Betreuung. Der Gesetzestext und die dazu veröffentlichten Anwendungshinweise mit entsprechenden Anlagen bieten dem Veranstalter einen klaren Rahmen mit verbindlichen Vorgaben.

Sicherheitskonzept
Geht die genehmigende Behörde von einer Großveranstaltung aus oder definiert die Veranstaltung als eine Veranstaltung mit besonderem Gefahrenpotenzial, wird zwingend ein Sicherheitskonzept erforderlich. Durch die detaillierte Inhaltsangabe, die als Anlage zu den Anwendungshinweisen beigefügt ist, ergibt sich in Rheinland-Pfalz erstmals eine klare Struktur für ein Sicherheitskonzept. Durch diese Vorgabe muss jede Abweichung von den inhaltlichen Aspekten begründet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Aspekt bearbeitet und eine entsprechende Argumentation vorgenommen werden muss, wenn dieser nicht bearbeitet wird.

Doch nicht nur an den Inhalt eines Sicherheitskonzeptes werden klare Anforderungen gestellt. Die zuständige Behörde ist nun auch verpflichtet, die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Veranstalters oder des Verfassers eines Sicherheitskonzeptes zu prüfen. Damit ist auch das Recht der Behörde verbunden, bei Zweifeln an der Sachkunde oder Zuverlässigkeit zusätzliche Garantien oder Nachbesserungen einzufordern oder gar das
weitere Verfahren abzubrechen und die Veranstaltung zu untersagen.

Koordinierungsgremium
Bis zur Einführung des neuen POG im April 2021 gab es keine klare Regelung, welche zuständigen Ämter und Behörden Stellung zu einer Veranstaltungsanzeige nehmen müssen. Nun spricht der Gesetzgeber von einem zentralen Ansprechpartner für den Veranstalter und einem Koordinierungsgremium. Somit ergibt sich für den Veranstalter eine positive Situation, da er nur einen behördlichen Ansprechpartner für alle Fragen hat. Mit der Einführung des Koordinierungsgremiums ergibt sich jedoch auch die Situation, dass die Behörden und Organisationen in diesem Koordinierungsgremium ihr Einvernehmen schriftlich einreichen müssen.

Als Anlage werden verbindliche Anwendungshinweise veröffentlicht. Das erleichtert für alle Seiten, das für die Durchführungserlaubnis notwendige schriftliche Einvernehmen aller Prozessbeteiligten zu erzielen.

Fazit
„Der §26 POG enthält Hürden für die Veranstaltungsplanung, hat aber positive Auswirklungen auf die Professionalisierung des gesamten Verfahrens insbesondere auf das Sicherheitskonzept und unterstützt den Veranstalter in der Genehmigungsphase“, zeigt sich der DEB in Person von Konstantin Rohr mit dieser Entwicklung durchaus zufrieden.

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